Pensionssplitting als Mittel gegen die Altersarmut bei Frauen

Jul 15, 2020 | Frauen - Unabhängigkeit durch finanzielle Freiheit

Wen betrifft das Pensionssplitting?

Durch Kindererziehungszeiten kann es zu einem finanziellen Verlust bei den Pensionsbezügen kommen. Seit 2005 gibt es die Möglichkeit des Pensionssplittings. Leider ist dies weitgehend unbekannt und wird in Österreich sehr wenig in Anspruch genommen.

Frauen bekommen durchschnittlich um 43% weniger Pension als Männer. Das Pensionssplitting soll die Pension der Frauen erhöhen und die Altersarmut senken.

Eltern, die ab den Jahr 2005 Kindererziehungszeiten vorliegen haben, können dies in Anspruch nehmen. Jeder Versicherte ist berechtigt, lediglich bei Beamte/Innen gibt es eine Sonderregelung.

Es ist auch nicht relevant, ob die Eltern des Kindes oder der Kinder im gemeinsamen Haushalt leben, verheiratet oder verpartnert sind. Die anerkannte Elternschaft genügt.

Voraussetzung ist das bis zum zehnten Geburtstag des zuletzt geborenen Kindes beantragt wird, der Unterschied zwischen den Kindern darf nicht mehr als 10 Jahre betragen.

Es können bis zu sieben Jahre Pensionssplitting, pro gemeinsamem Kind beantragt werden. Wurden die Kinder in weniger als sieben Jahren nacheinander geboren, verfällt die restliche Zeit für das erstgeborene Kind. Wird also drei Jahre nach dem ersten Kind ein zweites geboren, kann für das erste Kind nur für drei Jahre übertragen werden, für das zweite dann sieben Jahre. Wenn mehrere Kinder geboren wurden, können insgesamt für höchstens 14 Kalenderjahre Teilgutschriften übertragen werden.

Wie beantrage ich das Pensionssplitting?

Ein formloser Antrag oder das von der PVA zur Verfügung gestellte Formular muss bei der PVA bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes eingebracht werden. Jener Elternteil der Lohnarbeit leistet, kann entscheiden, wieviel Prozent seiner Teilpensionsgutschrift er auf den Elternteil überschreibt, der die Kindererziehung übernommen hat. Mit 50% ist dies gedeckelt.

Rechenbeispiel mit 50%

(Wie verändert sich die Pension wenn 50% Teilgutschrift übertragen wird)

Erwerbseinkommen des Vaters (Ehepartner)  
Jahreseinkommen 2020 (Beitragsgrundlage) EUR 33.707,80
Kontoprozentsatz 1,78%
= Teilgutschrift (Jährlich) EUR 600,00
– Übertragung (50%) EUR 300,00
Neue Teilgutschrift EUR 300,00

 

Der monatliche Pensionswert verringert sich dadurch um EUR 21,42 (EUR 300,00 :14 Monate)

Die Mutter (Ehepartner), der sich im Jahr 2020 überwiegend der Kindererziehung widmet hat kein Erwerbseinkommen, jedoch eine fixe Beitragsgrundlage für die Kindererziehungszeiten in Höhe von

1.922,59*12 EUR 23.071,08
Kontoprozentsatz 1,78%
= Teilgutschrift (jährlich) EUR 410,67
+ Übertragung (50%) EUR 300,00
Neue Teilgutschrift (jährlich) EUR 710,67

 

Der monatliche Pensionswert erhöht sich dadurch um EUR 21,42 (EUR 300,00 : 14 Monate)

Die Formulare findet man direkt auf der PVA unter folgendem Link
https://www.pensionsversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.707756&viewmode=content

*Quelle Auszug PVA www.pensionsversicherung.at
Stand 09.07.2020